BGH - Urteil vom 22.09.2020
II ZR 141/19
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2020, 2433
DB 2020, 2348
DStR 2020, 2689
DStR 2021, 676
DZWIR 2020, 633
GmbHR 2020, 1344
MDR 2020, 1518
NZG 2020, 1343
WM 2020, 2035
ZIP 2020, 2117
ZInsO 2020, 2552
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8/17
OLG Frankfurt/Main, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 21/18

Bewirken der vorbehaltlosen Entlastung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG durch Mitgesellschafter zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft; Anwenden der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durch den Geschäftsführer des Komplementärs einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft

BGH, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen II ZR 141/19

DRsp Nr. 2020/15340

Bewirken der vorbehaltlosen Entlastung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG durch Mitgesellschafter zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft; Anwenden der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes durch den Geschäftsführer des Komplementärs einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft

a) Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur Kommanditgesellschaft.b) Der Geschäftsführer der Komplementärin einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG hat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft auch dann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wenn er Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 stattgegeben hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.