BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 94/09
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 850i;
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 438/02
LG Göttingen, vom 17.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 19/09

Bezugnahme auf Bericht des Insolvenzverwalters genügt ebenso wie indirekte Bezugnahme auf Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zur Darstellung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; Ausreichen einer Bezugnahme auf einen Insolvenzverwalterbericht sowie einer indirekten Bezugnahme auf einen Strafbefehlsantrag zur Darstellung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 94/09

DRsp Nr. 2011/12689

Bezugnahme auf Bericht des Insolvenzverwalters genügt ebenso wie indirekte Bezugnahme auf Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zur Darstellung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; Ausreichen einer Bezugnahme auf einen Insolvenzverwalterbericht sowie einer indirekten Bezugnahme auf einen Strafbefehlsantrag zur Darstellung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes

1. Eine nach § 574 I S. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 II S. 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 II ZPO unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.2. Eine Bezugnahme auf einen Bericht eines Insolvenzverwalters genügt sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung. Auch eine indirekte Bezugnahme auf einen Strafbefehlsantrag einer Staatsanwaltschaft in einer Anlage des Schlussberichts eines Insolvenzverwalters genügt den Anforderungen. Durch diese zulässige Bezugnahme haben die Gläubiger den Versagungsgrund konkret dargelegt und darüber hinaus glaubhaft gemacht.