I.
Über das Vermögen der Fa. X (Gemeinschuldnerin) eröffnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 30.11.1989 das Konkursverfahren. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Konkursverwalter bestellt. Nach diesem Zeitpunkt wurden 38 Kfz der Gemeinschuldnerin abgemeldet. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheiden jeweils vom 30.04.1991 neu fest. Danach hatte die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 9.787 DM. Ebenfalls am 30.04.1991 erging eine Nichtveranlagungsverfügung auf den 01.01.1989 über Vermögensteuer, aus der sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 814,50 DM ergab. Gegen diese Ansprüche rechnete das FA Umsatzsteuerschulden der Gemeinschuldnerin auf.
Hierüber erging am 30.04.1991 ein Abrechnungsbescheid.
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