BFH - Urteil vom 09.02.1993
VII R 12/92
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, § 226 ; KO §§ 1, 53, 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 ; KraftStG 1979 §§ 6, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; VStG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1143
BB 1993, 1865
BFHE 170, 300
BStBl II 1994, 207
KTS 1993, 629
NJW 1994, 1680
ZIP 1993, 933
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 09.02.1993 (VII R 12/92) - DRsp Nr. 1996/9657

BFH, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen VII R 12/92

DRsp Nr. 1996/9657

»Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandene Ansprüche auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer und Vermögensteuer gehören zur Konkursmasse, wenn der Rechtsgrund für die Erstattung auf Steuer(-voraus-)zahlungen zurückzuführen ist, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens geleistet hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, § 226 ; KO §§ 1, 53, 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 ; KraftStG 1979 §§ 6, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; VStG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Fa. X (Gemeinschuldnerin) eröffnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 30.11.1989 das Konkursverfahren. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Konkursverwalter bestellt. Nach diesem Zeitpunkt wurden 38 Kfz der Gemeinschuldnerin abgemeldet. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheiden jeweils vom 30.04.1991 neu fest. Danach hatte die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 9.787 DM. Ebenfalls am 30.04.1991 erging eine Nichtveranlagungsverfügung auf den 01.01.1989 über Vermögensteuer, aus der sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 814,50 DM ergab. Gegen diese Ansprüche rechnete das FA Umsatzsteuerschulden der Gemeinschuldnerin auf.

Hierüber erging am 30.04.1991 ein Abrechnungsbescheid.