d. »Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann Gesellschafterin einer Aktiengesellschaft sein. Es gelten hier im wesentlichen die gleichen Überlegungen, aus denen der Senat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterin einer GmbH und als Mitglied einer Genossenschaft anerkannt hat (vgl. zur GmbH: BGHZ 78,
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