Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. März 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 14. September 2009 als unzulässig verworfen wird.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 7.806 EUR festgesetzt.
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