BGH - Beschluß vom 05.08.2002
IX ZB 227/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Beschluß vom 05.08.2002 (IX ZB 227/02) - DRsp Nr. 2002/11574

BGH, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen IX ZB 227/02

DRsp Nr. 2002/11574

(Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren)

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Gläubigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im einzelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht.

Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanz: LG Augsburg,