Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.
Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Gläubigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im einzelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht.
Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
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