Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 17.500 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der I GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Der in der Rechtsform eines Vereins geführte Beklagte zieht als Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes auf der Grundlage eines Tarifvertrages Sozialkassenbeiträge bei Baubetrieben ein. Der Kläger verlangt von dem Beklagten gemäß § 130 InsO Erstattung seitens der Schuldnerin geleisteter Zahlungen in Höhe von 70.000 €.
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