BGH - Beschluß vom 08.05.2001
IX ZB 21/01
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,

BGH - Beschluß vom 08.05.2001 (IX ZB 21/01) - DRsp Nr. 2001/8258

BGH, Beschluß vom 08.05.2001 - Aktenzeichen IX ZB 21/01

DRsp Nr. 2001/8258

Gegenstandslosigkeit einer Vorlage betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Hinblick auf BGH - IX ZB 105/00 - 14.12.2000.

Gründe:

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur Entscheidung über die zugelassene weitere Beschwerde eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem Vergütungsverfahren dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es möchte die Vergütung auf der Grundlage eines Werts des verwalteten Vermögens festsetzen, der unter Einschluß solcher Vermögensgegenstände berechnet ist, die mit Aus- und Absonderungsrechten belastet sind. An einer solchen Entscheidung sehe es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 - 8 W 58/00 (NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398) gehindert.