BGH - Beschluß vom 11.05.2000
IX ZR 207/99
Normen:
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 11.05.2000 (IX ZR 207/99) - DRsp Nr. 2000/5071

BGH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen IX ZR 207/99

DRsp Nr. 2000/5071

Geltendmachung einer Masseforderung

Normenkette:

KO § 59 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Zwar wäre die Klägerin für eine Masseforderung (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO) aktivlegitimiert, weil sie solche nicht in den Sicherheitenpool eingebracht hat. Eine Masseforderung stünde ihr nur zu, wenn erst nach Konkurseröffnung die streitgegenständlichen 56 Radsätze verarbeitet und/oder die fertigen Waggons veräußert worden wären. In beiderlei Hinsicht hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen.

Vorinstanz: OLG Celle,