BGH - Beschluß vom 14.04.2005
IX ZR 221/04
Normen:
InsO § 85 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1186
BGHReport 2005, 1080
DB 2005, 2297
DZWIR 2005, 512
MDR 2005, 1073
NJW-RR 2005, 989
NZBau 2005, 399
NZI 2005, 394
WM 2005, 1083
ZIP 2005, 952
ZInsO 2005, 534
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Göttingen,

BGH - Beschluß vom 14.04.2005 (IX ZR 221/04) - DRsp Nr. 2005/7785

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 221/04

DRsp Nr. 2005/7785

»Ein Aktivprozeß der Masse liegt auch dann nicht vor, wenn dem Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung vorläufig vollstreckbar ein Anspruch zuerkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner nunmehr in einem gesonderten Rechtsstreit Ersatz seines Vollstreckungsschadens verlangt (Anschluß an BGH WM 2004, 751).«

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 1 ; ZPO § 717 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger - ein Architekt - und neun weitere Personen, bei denen es sich überwiegend um Handwerker handelt, zu denen die ursprünglich sechs Beklagten dieses Rechtsstreits gehören, gründeten im Jahre 1982 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck, ein Fachwerkhaus zu erwerben, umzubauen, in Wohnungseigentum aufzuteilen und sodann die einzelnen Eigentumseinheiten zu veräußern und selbst zu nutzen. Die Architektenleistungen wurden dem Kläger übertragen. Dieser legte den übrigen Gesellschaftern eine vorläufige Kostenzusammenstellung über insgesamt 859.000 DM vor und erteilte im Namen der Gesellschaft die Aufträge zur Durchführung des Bauvorhabens. Auftragnehmer waren in der Mehrzahl die Gesellschafter mit ihren Handwerksbetrieben, unter ihnen die Beklagten dieses Rechtsstreits. Die tatsächlichen Baukosten erreichten schließlich einen Gesamtbetrag von 1.545.824,62 DM.