BGH - Beschluß vom 14.12.1999
5 StR 520/99
Fundstellen:
NStZ 2000, 206
StV 2000, 490
ZInsO 2000, 295
wistra 2000, 136
Vorinstanzen:
LG Leipzig,

BGH - Beschluß vom 14.12.1999 (5 StR 520/99) - DRsp Nr. 2000/162

BGH, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 5 StR 520/99

DRsp Nr. 2000/162

Gründe:

I. Das Landgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Taten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (Mit-) Geschäftsführer der H. B. G. L. wegen Konkursverschleppung, Bankrotts, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in acht Fällen, Betrugs und Untreue in zehn Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Verletzung der Buchführungspflicht und achtmal in Tateinheit mit Bankrott zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. 1. Die Verurteilungen wegen Bankrotts (Fall II.2), Untreue in Tateinheit mit Bankrott (Fälle II.4 bis II.11) und Untreue (Fall II.12) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand und sind deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.

a) Die Verurteilung wegen Bankrotts (Fall II.2) gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist rechtsfehlerhaft.