BGH - Beschluß vom 17.02.1993
3 StR 474/92
Normen:
StGB § 283 Abs. 1, § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 1993, 623
wistra 1993, 184

BGH - Beschluß vom 17.02.1993 (3 StR 474/92) - DRsp Nr. 1994/3718

BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 3 StR 474/92

DRsp Nr. 1994/3718

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zahlungsunfähigkeit in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen. Daneben können auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1, § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen
KTS 1993, 623
wistra 1993, 184