BGH - Beschluß vom 17.02.1993 (3 StR 474/92) - DRsp Nr. 1994/3718
BGH, Beschluß vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 3 StR 474/92
DRsp Nr. 1994/3718
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zahlungsunfähigkeit in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen. Daneben können auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben.