Das auf § 7 InsO gestützte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002 nicht statthaft ist. Das Schreiben des Gläubigers vom 26. August 2002 ändert daran nichts: Es läßt nicht erkennen, daß die Gläubigerversammlung die Entlassung des Verwalters beantragt hätte. Die Rechtsbeschwerde kann schon deswegen nicht auf die Ablehnung des Antrags von Gläubigern auf Einberufung einer Gläubigerversammlung durch den Rechtspfleger des Insolvenzgerichts am 11. März 2002 erweitert werden, weil sich der hier angefochtene Beschluß des Landgerichts darüber nicht verhält.
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