BGH - Beschluß vom 17.12.2001
II ZR 44/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG §§ 64 84 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

BGH - Beschluß vom 17.12.2001 (II ZR 44/00) - DRsp Nr. 2002/2203

BGH, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen II ZR 44/00

DRsp Nr. 2002/2203

(Nichtannahme der Revision wegen der Abweisung von Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung)

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG §§ 64 84 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin eine Insolvenzsituation für einen vor Anfang Januar 1998 liegenden Zeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung nicht dargelegt hat; danach kommt es nicht darauf an, daß das Berufungsgericht § 287 ZPO nicht herangezogen hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 71.921,00 DM

Vorinstanz: OLG Dresden,