Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht.
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