BGH - Beschluß vom 18.07.2002
IX ZB 102/02
Normen:
InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg,

BGH - Beschluß vom 18.07.2002 (IX ZB 102/02) - DRsp Nr. 2002/10387

BGH, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 102/02

DRsp Nr. 2002/10387

(Zurückweisung einer Insolvenz-Rechtsbeschwerde)

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Mit der Ansicht der Rechtsbeschwerde, falls der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers gestützt werde, müsse das Insolvenzgericht von dem Bestand der geltend gemachten Forderung überzeugt sein, muß sich der Senat nicht auseinandersetzen, weil im vorliegenden Fall weitere Gläubiger jeweils selbständige Forderungen haben. Jedenfalls in einem derartigen Fall genügt es, daß jeder Antragsteller seine Forderung glaubhaft macht.