BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 74/10
Normen:
InsO § 317 Abs. 1; InsO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
DR 2011, 1073
FamRZ 2011, 1292
NZI 2011, 653
WM 2011, 1340
ZEV 2011, 544
ZVI 2011, 367
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 155/10
AG Frankfurt/Main, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 28/10

BGH - Beschluss vom 19.05.2011 (IX ZB 74/10) - DRsp Nr. 2011/12196

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 74/10

DRsp Nr. 2011/12196

a) Zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht als Erbe berechtigt, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht. b) Wer die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als Nachlassgläubiger beantragt, muss seine Forderung gegen den Nachlass glaubhaft machen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 317 Abs. 1; InsO § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) ist der Vater des am 13. Januar 2009 verstorbenen Erblassers. Am 22. Juli 2009 erklärte er gegenüber dem Nachlassgericht, die Erbschaft nach seinem Sohn auszuschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist anzufechten. Am 13. Januar 2010 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass wegen dessen Überschuldung.