BGH - Beschluß vom 22.08.2001
1 StR 328/01
Fundstellen:
StV 2002, 199
ZInsO 2002, 69
wistra 2001, 465
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

BGH - Beschluß vom 22.08.2001 (1 StR 328/01) - DRsp Nr. 2001/13511

BGH, Beschluß vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 1 StR 328/01

DRsp Nr. 2001/13511

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 47 Fällen, vorsätzlich verspäteter Konkursanmeldung, Bankrotts und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision führt zu einer vorläufigen Verfahrenseinstellung hinsichtlich zweier Vorwürfe des Betrugs und zum Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts, bleibt aber im übrigen erfolglos.

1. Die Urteilsgründe ergeben nur 46 Fälle des Betrugs. Dies hängt mit den Feststellungen zu den Betrugstaten zum Nachteil der Firma T. zusammen:

Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit bei dieser Firma insgesamt achtmal von dieser dann erbrachte Fuhrunternehmerleistungen in Auftrag gegeben hatte, wodurch dieser ein Gesamtschaden von netto 208.082,54 DM entstanden ist. Aufgeschlüsselt ist dies in sieben Fälle mit einem Gesamtschaden von (netto) 178.084,66 DM.