BGH - Beschluss vom 22.09.2016
IX ZB 82/15
Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen IK 416/14
LG Frankenthal, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 284/15

BGH - Beschluss vom 22.09.2016 (IX ZB 82/15) - DRsp Nr. 2016/17710

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 82/15

DRsp Nr. 2016/17710

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 8. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 706,98 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. September 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte beantragte, eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 2.115,64 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.408,66 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht - Einzelrichter - durch Beschluss vom 8. Oktober 2015 zurückgewiesen; es hat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Voraussetzungen zur Vornahme von Abschlägen bei der Insolvenzverwaltervergütung grundsätzliche Bedeutung habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.