BGH - Beschluß vom 24.07.2002
IX ZR 110/01
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

BGH - Beschluß vom 24.07.2002 (IX ZR 110/01) - DRsp Nr. 2002/11576

BGH, Beschluß vom 24.07.2002 - Aktenzeichen IX ZR 110/01

DRsp Nr. 2002/11576

(Nichtannahme der Revision betreffend die Anfechtbarkeit einer unterlassenen Abtretung in einem Gesamtvollstreckungsverfahren)

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht Teil des von der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom Beklagten darzulegende Einwendung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht dargetan, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insofern muß sich der Beklagte entgegenhalten lassen, daß nach seinem eigenen Vortrag die Schuldnerin in dem Zeitpunkt, in dem die Abtretung hätte stattfinden sollen, nicht zahlungsunfähig war.

Eine Anfechtbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO scheidet aus, weil die Klägerin keine Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt hätte, wenn sie sich - aufgrund entsprechender Beratung durch den Beklagten - für einen aus ihrer Sicht unverfänglichen Sicherheitenaustausch entschlossen hätte.