Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§
Die (Un-)Anfechtbarkeit der unterlassenen Abtretung wegen Gläubigerbenachteiligung ist - entgegen der Meinung der Revision - nicht Teil des von der Klägerin darzulegenden hypothetischen Kausalverlaufs, sondern eine vom Beklagten darzulegende Einwendung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Anfechtbarkeit gemäß §
Eine Anfechtbarkeit gemäß §
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