BGH - Urteil vom 02.07.1992
IX ZR 274/91
Normen:
AO § 305 ; BGB § 932 Abs. 2, § 1244 ; GewO § 34 b Abs. 5 ; HGB § 366 Abs. 1 ; ZPO § 804, § 825 ;
Fundstellen:
BGHR AO (1977) § 305 Versteigerung 1
BGHR BGB § 1244 Guter Glaube 1
BGHR BGB § 932 Abs. 2 Guter Glaube 1
BGHR GewO § 34b Abs. 5 Versteigerung 1
BGHR HGB § 366 Abs. 1 Veräußerungsbefugnis 1
BGHR ZPO § 804 Pfändungspfandrecht 1
BGHR ZPO § 825 Versteigerung 1
BGHZ 119, 75
DB 1992, 2441
DRsp I(154)200e
DRsp IV(424)144Nr.1
JuS 1993, 76
LM H. 1/93 AbgO 1977 Nr. 17
MDR 1992, 1080
NJW 1992, 2570
NJW-RR 1992, 1457
Rpfleger 1993, 75
VersR 1992, 1537
WM 1992, 1626
ZIP 1992, 1175

BGH - Urteil vom 02.07.1992 (IX ZR 274/91) - DRsp Nr. 1993/471

BGH, Urteil vom 02.07.1992 - Aktenzeichen IX ZR 274/91

DRsp Nr. 1993/471

»Wird eine gepfändete bewegliche Sache auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde (des Vollstreckungsgerichts) durch einen privaten, öffentlich bestellten Auktionator versteigert, so vollzieht sich der Eigentumserwerb nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen. Gehört die Pfandsache nicht dem Schuldner und ist der Ersteher insoweit bösgläubig, dann kann er das Eigentum nicht allein durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verstrickung und der Versteigerungsanordnung erwerben.« Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Reinhold Becker, Köln): Kein Eigentumserwerb von schuldnerfremden Pfandsachen bei Auktionen bei Bösgläubigkeit des Erwerbers. Die Parteien streiten über das Eigentum an einem Personenkraftwagen, den das Finanzamt gepfändet hatte. Das Finanzamt hatte die Versteigerung durch einen öffentlich bestellten Auktionator angeordnet. Dieser hatte vor Beginn der Versteigerung darauf hingewiesen, daß der Kraftfahrzeugbrief nicht vorliege. Dieser befand sich bei der Beklagten, an die der Schuldner das Kraftfahrzeug sicherungsübereignet hatte.