BGH - Urteil vom 04.04.1979 (3 StR 488/78) - DRsp Nr. 1999/5288
BGH, Urteil vom 04.04.1979 - Aktenzeichen 3 StR 488/78
DRsp Nr. 1999/5288
»a) Schafft der Geschäftsführer einer GmbH Vermögensbestandteile der Gesellschaft beiseite, so ist Tateinheit zwischen Bankrott und Untreue möglich.b) Vor Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 hat weder Steuern verkürzt noch einen Steuervorteil erschlichen, wer es als Inhaber eines Steuerlagers unterläßt, eine nach Bewilligung des Steuerlagers eingetretene Überschuldung unaufgefordert dem Hauptzollamt mitzuteilen, und es dadurch mitverursacht, daß Steueransprüche entstehen, die er nicht mehr erfüllen kann.c) Die Verfolgungsverjährung beginnt bei unterlassener Konkursanmeldung nicht schon mit dem Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 Abs. 1GmbHG, sondern erst, wenn die Pflicht des Geschäftsführers erlischt, das Konkurs- oder Vergleichsverfahren für die GmbH zu beantragen (Fortbildung von BGHSt 14, 280).«