BGH - Urteil vom 08.10.2009
IX ZR 173/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 76
EWiR § 133 InsO 2/2010, 63
NZI 2009, 847
ZIP 2009, 2253
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 248/07
LG Saarbrücken, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 53/06

BGH - Urteil vom 08.10.2009 (IX ZR 173/07) - DRsp Nr. 2010/2367

BGH, Urteil vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 173/07

DRsp Nr. 2010/2367

Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. September 2007 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2007 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird - unter Abweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 20.091,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat 86 % und der Kläger 14 % der Kosten erster Instanz zu tragen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am 20. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen.