BGH - Urteil vom 10.02.1981 (1 StR 515/80) - DRsp Nr. 1996/21622
BGH, Urteil vom 10.02.1981 - Aktenzeichen 1 StR 515/80
DRsp Nr. 1996/21622
Der Verbrauch von Geld aus der Konkursmasse zum angemessenen Lebensunterhalt kann weder als Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, noch als unwirtschaftliche Ausgabe angesehen werden. Geld für eine Reise darf nur entnommen werden, wenn diese geschäftliche Gründe hat. Daß der Angeklagte sich den durch das bevorstehende Konkursverfahren drohenden Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten entziehen will, reicht nicht aus.