BGH - Urteil vom 10.07.1996
3 StR 50/96
Normen:
StGB § 266 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 36
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 37
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vermögensbetreuungspflicht 25
JR 1997, 336
MDR 1996, 1279
NJW 1997, 66
NStZ 1996, 540
wistra 1996, 344
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,

BGH - Urteil vom 10.07.1996 (3 StR 50/96) - DRsp Nr. 1996/30408

BGH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 3 StR 50/96

DRsp Nr. 1996/30408

»Untreue durch rechtsmißbräuchliche Schädigung einer von der Treuhand unter Auflagen erworbenen GmbH im Einverständnis mit der Alleingesellschafterin.«

Normenkette:

StGB § 266 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

A. Nach den Feststellungen schädigte der Angeklagte die S. GmbH,, vorsätzlich um 1.735.000 DM, indem er pflichtwidrig dafür sorgte, daß die S. GmbH ihm bzw. seiner Ehefrau im Juli 1992 fünf Unternehmen zu weit überhöhten Preisen abkaufte.

Hierzu kam es im wesentlichen wie folgt:

Der Angeklagte gründete am 28. November 1991 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Zeugen P. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche kurze Zeit nach der Gründung den Namen "W. Unternehmensbeteiligung- und Verwaltungs GmbH" (WUV GmbH) erhielt und als Holding-Gesellschaft tätig werden sollte. Vom Stammkapital in Höhe von 100.000 DM hielten der Angeklagte selbst sowie seine Ehefrau jeweils 42.500 DM, während dem Zeugen P. ein Anteil von 15.000 DM vom Angeklagten geschenkt wurde.