BGH - Urteil vom 10.10.1985
VII ZR 303/84
Normen:
BGB § 631, § 633 Abs.2 S.1; VOB/B § 13;
Fundstellen:
BB 1986, 154
BGHZ 96, 111
BauR 1986, 93
DB 1986, 376
DRsp I(138)492a
JR 1986, 241
JZ 1986, 291
JuS 1986, 312
MDR 1986, 400
NJW 1986, 711
WM 1986, 43
ZfBR 1986, 23, 252
ZfBR 1988, 266, 267
ZfBR 1989, 22, 63, 156
ZfBR 1994, 275, 277

BGH - Urteil vom 10.10.1985 (VII ZR 303/84) - DRsp Nr. 1992/4119

BGH, Urteil vom 10.10.1985 - Aktenzeichen VII ZR 303/84

DRsp Nr. 1992/4119

Nachbesserungsanspruch auf Neuherstellung auch nach Abnahme des Werks, und zwar im gesetzlichen Werkvertragsrecht wie im Anwendungsbereich der VOB/B.

Normenkette:

BGB § 631, § 633 Abs.2 S.1; VOB/B § 13;

Tatbestand:

Der Kläger beauftragte die Beklagte 1977, in seinem Einfamilienhaus gegen eine Vergütung von 21.607,04 DM Fenster und Türen mit Aluininiumrahmen einzubauen. Da der Kläger einen möglichst geringen Wärmedurchlaßwert (K-Wert) forderte, bot die Beklagte eine Konstruktion mit einem K-Wert von 2,4 bis 2,6 für die Rahmen an. Dieses Angebot und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten wurden dem Vertrag zugrunde gelegt; im übrigen sollte die VOB/B gelten.

Zur Gewährleistung heißt es in Nummer 9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen u.a.:

"Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nacharbeit oder Ersatz, wofür eine angemessene Frist als vereinbart gilt. Weitere Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen."

Im Jahre 1977 wurden die von der Beklagten erbrachten Leistungen abgenommen. Nach deren Abnahme stellte sich heraus, daß der tatsächliche K-Wert bei den Fenster- und Türrahmenteilen 3,8 (W/qm) beträgt.