(c)im Falle der Begründung eines Untermietverhältnisses Mietzinsanspruch gegen den neuen Mieter, aber kein Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den bisherigen Mieter;
(d)mangels Begründung eines Untermietverhältnisses Bereicherungsanspruch gegen den neuen Mieter nach § 816 Abs. 2 BGB.
(b) »... Der Pacht- und Mietvertrag .. war, soweit er [neben der
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