BGH - Urteil vom 10.11.1999
VIII ZR 78/98
Normen:
BGB § 168 ; KO § 23 ; ZPO § 51 ;
Fundstellen:
BB 2000, 224
KTS 2000, 106
MDR 2000, 294
NJW 2000, 738
VersR 2001, 1130
WM 2000, 183
ZIP 2000, 149
ZInsO 2000, 117
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau-Roßlau,

BGH - Urteil vom 10.11.1999 (VIII ZR 78/98) - DRsp Nr. 2000/390

BGH, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 78/98

DRsp Nr. 2000/390

»1. Die gewillkürte Prozeßstandschaft ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, ohne deren Feststellung nicht aus Gründen der Prozeßökonomie in der Sache entschieden werden darf. 2. Eine Ermächtigung zur Prozeßführung erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ermächtigenden.«

Normenkette:

BGB § 168 ; KO § 23 ; ZPO § 51 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt die beiden Beklagten aus einer Bürgschaft vom 8. März 1995 in Anspruch, die alle Verbindlichkeiten der Leasingnehmerin aus einem Leasingvertrag mit der Klägerin sichert. Sie kündigte 1996 den Leasingvertrag und errechnete eine Schadensersatzforderung in Höhe von über 70.000 DM, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Bürgen ist. Über das Vermögen der Leasingnehmerin und Hauptschuldnerin wurde inzwischen das Konkursverfahren eröffnet.

Aufgrund eines Rahmenvertrags von 1993 hat die Klägerin sämtliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag an das Bankhaus F. verkauft und abgetreten. Über dessen Vermögen wurde im Dezember 1995 das Konkursverfahren eröffnet.