(c) »... Der Kl. ist als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der belgischen Firma S. befugt, die Forderung der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er nach belgischem Gesellschaftsrecht infolge des Konkurses einer juristischen Person nur als »Vertreter« der Gemeinschuldnerin prozeßführungsbefugt ist. Ein im Ausland eröffneter Konkurs kann mindestens dann auch im Inland Wirkungen entfalten, wenn es darum geht, daß der ausländische Konkursverwalter Inlandsvermögen des Gemeinschuldners zur Masse ziehen will.
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