BGH - Urteil vom 11.07.1985
IX ZR 178/84
Normen:
KO § 237 Abs.1, § 238 ;
Fundstellen:
BGHZ 95, 256
DB 1985, 2187
DRsp IV(438)192c-f
JuS 1986, 68
NJW 1985, 2897
Rpfleger 1985, 412
WM 1985, 1004
ZfBR 1994, 167

BGH - Urteil vom 11.07.1985 (IX ZR 178/84) - DRsp Nr. 1992/4213

BGH, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen IX ZR 178/84

DRsp Nr. 1992/4213

c-f. Anerkennung der Rechtsfolgen eines Auslandskonkurses im Inland: (c) Prozeßführungsbefugis des ausländischen Konkursverwalters; (d) Erstreckung der Konkurseröffnung im Ausland auf das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners; (e) Schranken der Anerkennung; (f) Beurteilung der Zulässigkeit einer Aufrechnung nach ausländischem Konkursrecht.

Normenkette:

KO § 237 Abs.1, § 238 ;

(c) »... Der Kl. ist als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der belgischen Firma S. befugt, die Forderung der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er nach belgischem Gesellschaftsrecht infolge des Konkurses einer juristischen Person nur als »Vertreter« der Gemeinschuldnerin prozeßführungsbefugt ist. Ein im Ausland eröffneter Konkurs kann mindestens dann auch im Inland Wirkungen entfalten, wenn es darum geht, daß der ausländische Konkursverwalter Inlandsvermögen des Gemeinschuldners zur Masse ziehen will.