Die Kl. hatte für Verbindlichkeiten der Firma ihres Ehemannes (Kunst- und Buchhandel, Auktionshaus) Bürgschafts- bzw. Mithaftungserklärungen abgegeben. Zur Sicherung ihrer Rückgriffsansprüche übertrug die Firma der Kl. Sicherungseigentum an der »im 1. Stock in den Geschäftsräumen der Firma befindlichen Handbibliothek Kunst«. 1988 fiel die Firma in Konkurs. Die Kl. klagt gegen den Konkursverwalter auf Auskunft über den Bestand der »Handbibliothek Kunst« sowie auf Herausgabe der Bücher. Der Senat hat die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zurückverwiesen.
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