BGH - Urteil vom 14.05.1990
II ZR 126/89
Normen:
AktG § 246 Abs.1; GmbHG §§ 29, 35 , 47;
Fundstellen:
BB 1990, 1293
BGHR GmbHG § 29 Verdeckte Gewinnausschüttung 1
BGHR GmbHG § 47 Abs. 1 Anfechtungsfrist 4
BGHZ 111, 124
BGHZ 111, 224
DB 1990, 1456
DRsp II(220)353d-e
GmbHR 1990, 344
LM § 29 GmbHG Nr. 23
MDR 1990, 902
NJW 1990, 2625
NJW-RR 1991, 37
WM 1990, 1195
ZIP 1990, 784

BGH - Urteil vom 14.05.1990 (II ZR 126/89) - DRsp Nr. 1992/1234

BGH, Urteil vom 14.05.1990 - Aktenzeichen II ZR 126/89

DRsp Nr. 1992/1234

d. Erforderliche Angemessenheit der Vergütung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer. e. Keine strikte Monatsfrist analog § 246 Abs. 1 AktG für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen, aber in Anlehnung an diese Vorschrift Bestimmung einer angemessenen, etwa die erforderliche Klärung tatsächlicher oder rechtlicher Vorfragen berücksichtigenden, am Einzelfall orientierten Frist.

Normenkette:

AktG § 246 Abs.1; GmbHG §§ 29, 35 , 47;

(d) »... Die einem als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muß .. angemessen sein. Sie darf in keinem Mißverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte. Freilich können solche Leistungen, für die es keine taxmäßige Vergütung gibt, recht unterschiedlich bewertet werden. Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, bleibt dabei ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein bestimmter Vergütungsbetrag nicht deswegen als unangemessen bezeichnet werden kann, weil eine andere Bemessung sich ebenso gut oder besser vertreten ließe. ...