BGH - Urteil vom 15.11.2012
IX ZR 205/11
Normen:
InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 2, § 130 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 49
BB 2012, 3085
BB 2013, 83
BFH/NV 2013, 334
BGHZ 195, 358
DB 2012, 2801
DB 2012, 6
MDR 2013, 120
NJW 2013, 694
NZI 2012, 7
NZI 2013, 39
WM 2012, 2343
ZIP 2012, 2449
ZIP 2012, 5
ZInsO 2012, 2335
ZInsO 2013, 850
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 329/09
LG Wuppertal, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 248/10

BGH - Urteil vom 15.11.2012 (IX ZR 205/11) - DRsp Nr. 2012/22867

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 205/11

DRsp Nr. 2012/22867

a) Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.b) Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).c) Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

Tenor