Die Revision des Klägers gegen das Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen wird zurückgewiesen, soweit nicht durch das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2013 über sie entschieden worden ist.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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