BGH - Urteil vom 16.10.2014
IX ZR 190/13
Normen:
BGB § 839 Fi; GG Art. 34; InsO §§ 58, 64; InsVV § 9;
Fundstellen:
NZI 2014, 6
NZI 2015, 24
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/08
OLG Braunschweig, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 218/11

BGH - Urteil vom 16.10.2014 (IX ZR 190/13) - DRsp Nr. 2014/17173

BGH, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen IX ZR 190/13

DRsp Nr. 2014/17173

a) Stimmt das Insolvenzgericht schuldhaft amtspflichtwidrig der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zu, stellt der nicht bewilligte Vorschuss keinen Schaden im Rechtssinne dar; der Verwalter kann lediglich Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen.b) Der Verwalter, der keinen Vorschuss aus der Masse entnehmen durfte, kann Ersatz seines Ausfallschadens erst nach der endgültigen Festsetzung seiner Vergütung und der Feststellung des Ausfalls verlangen.c) Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, der Entnahme eines Vorschusses aus der Masse nicht zuzustimmen, stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie objektiv unvertretbar ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen wird zurückgewiesen, soweit nicht durch das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2013 über sie entschieden worden ist.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 839 Fi; GG Art. 34; InsO §§ 58, 64; InsVV § 9;

Tatbestand