BGH - Urteil vom 20.12.1957
1 StR 492/57
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 154 ; KO (a.F.) § 125, § 239 Abs. 1 Ziff. 1;
Fundstellen:
BGHSt 11, 145
LM Nr. 1 zu § 125 KO
LM KO § 239 Nr. 17/18
MDR 1958, 257
NJW 1958, 429
Vorinstanzen:
LG Memmingen,

BGH - Urteil vom 20.12.1957 (1 StR 492/57) - DRsp Nr. 1999/5231

BGH, Urteil vom 20.12.1957 - Aktenzeichen 1 StR 492/57

DRsp Nr. 1999/5231

»Verheimlicht der Gemeinschuidner beim Offenbarungseid nach § 125 KO ein von ihm vorher beiseite geschaftes Vermögensstück, so ist er wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid (§§ 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO, 154, 73 StGB) zu bestrafen.«

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 154 ; KO (a.F.) § 125, § 239 Abs. 1 Ziff. 1;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), Meineids, Betrugs, einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Seine auf die Verletzung des Verfahrensrechts und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.