BGH - Urteil vom 20.12.1978 (3 StR 408/78) - DRsp Nr. 1994/5262
BGH, Urteil vom 20.12.1978 - Aktenzeichen 3 StR 408/78
DRsp Nr. 1994/5262
1. "Zur Auslegung des § 283bStG?«2. Voraussetzung für die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4KO ist - wie für die des § 239KO a.F. - eine Beziehung zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt. Die Bankrotthandlung braucht allerdings nicht Ursache für den Eintritt des Konkurses oder der Zahlungseinstellung zu sein. Der bloß zeitliche Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt reicht nicht aus. Hat aber die Verletzung der Bilanzierungspflicht bis zum Konkurs insofern fortgewirkt, als die Pflicht bei Konkurseröffnung noch nicht erfüllt war und deshalb die Bilanzierung vom Konkursverwalter nachgeholt werden mußte, so ist bei einer derart engen Beziehung der Pflichtverletzung zu dem späteren Konkurs der von der Vorschrift geforderte Zusammenhang gewahrt.3. Die gebotene einschränkende Interpretation des § 283 bStGB erfordert, daß er nur zur Anwendung kommt, wenn - wie bei § 240KO a.F. - die Tathandlungen irgendeine Beziehung zu den in § 283 Abs. 6StGB umschriebenen Tatbeständen gehabt haben, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen.§ 283 bStGB verlangt daher einen nicht nur zeitlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung oder den Tatbeständen im Sinne des § 283 Abs. 6StGB, die der Zahlungseinstellung gleichstehen. Es entfällt daher das Strafbedürfnis in den Fällen des § 283StGB bei Überwindung der Krise.
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