BGH - Urteil vom 20.12.1978
3 StR 408/78
Normen:
StGB § 283, § 283b;
Fundstellen:
BGHSt 28, 231
BGHSt 28, 231 (dort nur zu II 3 abgedruckt)
JZ 1979, 274
Vorinstanzen:
LG Mannheim,

BGH - Urteil vom 20.12.1978 (3 StR 408/78) - DRsp Nr. 1994/5262

BGH, Urteil vom 20.12.1978 - Aktenzeichen 3 StR 408/78

DRsp Nr. 1994/5262

1. "Zur Auslegung des § 283b StG 2. Voraussetzung für die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist - wie für die des § 239 KO a.F. - eine Beziehung zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt. Die Bankrotthandlung braucht allerdings nicht Ursache für den Eintritt des Konkurses oder der Zahlungseinstellung zu sein. Der bloß zeitliche Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt reicht nicht aus. Hat aber die Verletzung der Bilanzierungspflicht bis zum Konkurs insofern fortgewirkt, als die Pflicht bei Konkurseröffnung noch nicht erfüllt war und deshalb die Bilanzierung vom Konkursverwalter nachgeholt werden mußte, so ist bei einer derart engen Beziehung der Pflichtverletzung zu dem späteren Konkurs der von der Vorschrift geforderte Zusammenhang gewahrt. 3. Die gebotene einschränkende Interpretation des § 283 b StGB erfordert, daß er nur zur Anwendung kommt, wenn - wie bei § 240 KO a.F. - die Tathandlungen irgendeine Beziehung zu den in § 283 Abs. 6 StGB umschriebenen Tatbeständen gehabt haben, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen. § 283 b StGB verlangt daher einen nicht nur zeitlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung oder den Tatbeständen im Sinne des § 283 Abs. 6 StGB, die der Zahlungseinstellung gleichstehen. Es entfällt daher das Strafbedürfnis in den Fällen des § 283 StGB bei Überwindung der Krise.