BGH - Urteil vom 21.11.1985
VII ZR 366/83
Normen:
BGB § 631, § 649, § 651 Abs.1 S.2 Hs.2, § 675 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 275
BauR 1986, 208
DRsp I(138)495a-b
MDR 1986, 399
NJW 1986, 925
ZfBR 1986, 19, 124
ZfBR 1996, 29

BGH - Urteil vom 21.11.1985 (VII ZR 366/83) - DRsp Nr. 1992/4039

BGH, Urteil vom 21.11.1985 - Aktenzeichen VII ZR 366/83

DRsp Nr. 1992/4039

Bauträgervertrag als einheitlicher Vertrag eigener Art mit Elementen verschiedener Vertragstypen; (b) Möglichkeit der Kündigung des den Bau betreffenden Vertragsteils nicht nach § 649, vielmehr nur aus wichtigem Grund.

Normenkette:

BGB § 631, § 649, § 651 Abs.1 S.2 Hs.2, § 675 ;

Tatbestand:

Im Zusammenhang mit der Errichtung von insgesamt 19 Zweifamilien-Reihenhäusern in M.-S. verkaufte der Beklagte den Klägern durch Vertrag vom 1. März 1978 ein 499 qm großes Grundstück mit der Verpflichtung, hierauf ein Reihen-Eckhaus gemäß mitbeurkundeter Beschreibung zu bauen. Außerdem verkaufte er den Klägern einen Miteigentumsanteil von 2/38 an einem zweiten Grundstück mit der weiteren Verpflichtung, dort zwei Tiefgaragenabstellplätze herzustellen. Die Vergütung für Hausgrundstück und Haus sollte gemäß beigefügtem Zahlungsplan fällig werden und einheitlich 586.000 DM betragen; die Abstellplätze sollten zusätzlich 18.000 DM kosten. Auf diese 604.000 DM haben die Kläger nach Eintragung einer zu ihren Gunsten bewilligten Auflassungsvormerkung 351.000 DM gezahlt. Das Haus ist - von Mängeln, die unter den Parteien streitig sind, abgesehen - inzwischen weitgehend fertiggestellt. Der Beklagte ist noch Eigentümer des Hausgrundstücks.