BGH - Urteil vom 22.09.1982 (3 StR 287/82) - DRsp Nr. 1996/14288
BGH, Urteil vom 22.09.1982 - Aktenzeichen 3 StR 287/82
DRsp Nr. 1996/14288
Normadressat der §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1GmbHG ist nicht nur der formell zum Geschäftsführer Bestellte, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung tatsächlich übernommen hat (faktischer Geschäftsführer). Der Feststellung faktischer Geschäftsführung steht dabei nicht entgegen, daß auch der eingetragene Geschäftsführer für die Gesellschaft gehandelt hat, wenn der tatsächliche Geschäftsführer in der Geschäftsleitung nur die überragende Stellung einnahm. [red]
»Normadressat von §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1GmbHG ist auch der tatsächliche Geschäftsführer. Daß der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat.«
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