BGH - Urteil vom 22.09.1982
3 StR 287/82
Normen:
GmbHG § 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 ; StGB § 14 ;
Fundstellen:
BB 1983, 788
BGHSt 31, 118
DRsp III(310)12Nr. 5
MDR 1983, 66
NStZ 1983, 124

BGH - Urteil vom 22.09.1982 (3 StR 287/82) - DRsp Nr. 1996/14288

BGH, Urteil vom 22.09.1982 - Aktenzeichen 3 StR 287/82

DRsp Nr. 1996/14288

Normadressat der §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG ist nicht nur der formell zum Geschäftsführer Bestellte, sondern auch derjenige, der die Geschäftsführung tatsächlich übernommen hat (faktischer Geschäftsführer). Der Feststellung faktischer Geschäftsführung steht dabei nicht entgegen, daß auch der eingetragene Geschäftsführer für die Gesellschaft gehandelt hat, wenn der tatsächliche Geschäftsführer in der Geschäftsleitung nur die überragende Stellung einnahm. [red]

»Normadressat von §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 1 GmbHG ist auch der tatsächliche Geschäftsführer. Daß der eingetragene Geschäftsführer ebenfalls Geschäfte für die Gesellschaft vornimmt, steht der Annahme, jemand sei daneben tatsächlicher Geschäftsführer, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn dieser die überragende Stellung in der Geschäftsführung hat.«