BGH - Urteil vom 24.01.1961
1 StR 132/60
Normen:
StGB § 283 ; GmbHG § 64, § 84 ; StPO §140 Abs. 2, § 339 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 15, 306
BB 1961, 387
GA 1961, 356 (Herlan)
JZ 1961, 297
LM Nr. 3 zu § 84 GmbHG
LM Nr. 26 zu § 140 StPO
MDR 1961, 705
NJW 1961, 740
Vorinstanzen:
LG Landau,

BGH - Urteil vom 24.01.1961 (1 StR 132/60) - DRsp Nr. 1999/5247

BGH, Urteil vom 24.01.1961 - Aktenzeichen 1 StR 132/60

DRsp Nr. 1999/5247

»1. Der Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO bildet, wenn der Mangel einen für die Urteilsfindung wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, stets einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 339 Nr. 5 StPO. 2a. Die Verpflichtung zur Konkursanmeldung entfällt, wenn die Überschuldung, von der der Geschäftsführer durch eine Bilanz Kenntnis erhielt, im Zeitpunkt der Erlangung dieser Kenntnis behoben ist oder vor Ablauf der Dreiwochenfrist des § 64 GmbHG behoben wird. 2b. Die Meinung, daß eine Überschuldung behoben sei, entschuldigt den Geschäftsführer jedoch nur dann, wenn er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus über die gegenwärtige Vermögenslage der Gesellschaft Gewißheit verschafft.«

Normenkette:

StGB § 283 ; GmbHG § 64, § 84 ; StPO §140 Abs. 2, § 339 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der falschen Angaben über die Stammeinlage einer GmbH und wegen eines Vergehens der Untreue zum Nachteil einer GmbH zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. In einer Reihe weiterer Anklagepunkte (Betrug, Untreue, Konkursvergehen) hat ihn das Landgericht freigesprochen.

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Beide rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

A. Zur Revision des Angeklagten.

I. Verfahrensbeschwerde.