BGH - Urteil vom 28.06.1966
1 StR 414/65
Normen:
KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1966, 959
BGHSt 21, 101
DRsp III(310)12Nr. 4
Drsp III(310)12Nr. 4
GA 1967, 264 (Herlan)
LM KO § 239 Nr. 19
LM KO § 242 Nr. 1
LM Nr. 1 zu § 244 KO
MDR 1966, 857
NJW 1966, 2225
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

BGH - Urteil vom 28.06.1966 (1 StR 414/65) - DRsp Nr. 1996/15201

BGH, Urteil vom 28.06.1966 - Aktenzeichen 1 StR 414/65

DRsp Nr. 1996/15201

1. "»Mitglied des Vorstands » kann auch sein, wer ohne förmlich dazu bestellt und im Handelsregister eingetragen zu sein, im Einverständnis des Aufsichtsrats die Stellung eines Vorstandsmitglieds tatsächlich einnimmt (im Anschluß an BGHSt 3, 32).« 2. Da bei einem Konzern die einzelnen Gesellschaften (hier AG und GmbH) rechtlich selbständig sind, muß deren Vermögen auch für die strafrechtliche Beurteilung auseinandergehalten werden. Es ist daher nicht zulässig, allen Aufwand und alle Vermögensmassen zusammenzuwerfen. 3. Das bloße Verbuchen oder Verbuchenlassen einer Ausgabe ist kein Aufwand. 4. Ob ein Aufwand übermäßig ist, muß nach dem Zeitpunkt des Aufwands beurteilt werden. Es ist im allgemeinen nicht statthaft, die Ausgaben für mehrere Jahre zusammenzurechnen und sie mit den erzielten Einnahmen in diesen Jahren zu vergleichen. Die Aufwendungen müssen demnach zeitlich und sachlich aufgegliedert werden. Bei übermäßigen betrieblichen Investitionen kann allerdings zu berücksichtigen sein, daß diese sich auf einen längeren Zeitraum verteilen.

Normenkette:

KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

Der zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilte Angeklagte rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.