"Den Ausführungen des BerGer. kann nicht entnommen werden, woraus es ableitet, daß den Bekl. die Beweislast für das Einverständnis der Kl. mit den im Streit befindlichen Überweisungen trifft. Nach den allgemeinen Beweislastregeln ist es zunächst Sache der Kl., die rechtlichen Grundlagen darzulegen und nachzuweisen, aus denen sich der von ihr geltend gemachte Anspruch der Gesamthand auf Rückzahlung von 420 000 DM ergibt. In der Rechtspr. des Senats ist lediglich anerkannt, daß ein Gesellschafter, der selbständig Entnahmen aus der Gesellschaftskasse getätigt hat, seine Berechtigung hierzu - die sich bei der BGB -Gesellschaft nur aus einer Vereinbarung der Gesellschafter ergeben kann ... - darzutun und gegebenenfalls zu beweisen hat, weil er sich sonst durch eine solche Eigenmächtigkeit in eine günstigere Beweislage setzen könnte ... . Diese Beweislastregelung setzt jedoch voraus, daß überhaupt eine »Entnahme« durch den Bekl. selbst stattgefunden, d.h. daß er selbständig zu seinen Gunsten über Gesellschaftsmittel verfügt hat."
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