BGH - Urteil vom 08.01.2001
II ZR 88/99
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b, 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AG 2001, 303
BB 2001, 530
DB 2001, 373
DStR 2001, 175
DZWIR 2001, 202
GmbHR 2001, 190
InVo 2001, 157
JR 2001, 460
KTS 2001, 302
MDR 2001, 401
NJW 2001, 1280
NZG 2001, 361
ZIP 2001, 235
ZInsO 2001, 143
ZInsO 2001, 260
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Krise

BGH, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen II ZR 88/99

DRsp Nr. 2001/901

Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Krise

»a) Forderungen eines Gesellschafters aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen sind, soweit für sie keine Rangrücktrittserklärung abgegeben worden ist, in der Überschuldungsbilanz der Gesellschaft zu passivieren. b) Maßstab für die Prüfung, ob eine Zahlung des Geschäftsführers i.S.v. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist, sind nicht allein die allgemeinen Verhaltenspflichten des Geschäftsführers, sondern insbesondere auch der Zweck des § 64 Abs. 2 GmbHG, Masseverkürzungen der insolvenzreifen Gesellschaft und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gesellschaftsgläubiger zu verhindern. c) Zahlungen, die der Geschäftsführer dem Verbot des § 64 Abs. 2 GmbHG zuwider geleistet hat, sind von ihm ungekürzt zu erstatten (Abweichung von BGHZ 143, 184). Ihm ist in dem Urteil vorzubehalten, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Etwa bestehende Erstattungsansprüche der Masse gegen Dritte sind Zug um Zug an den Geschäftsführer abzutreten.«

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b, 64 Abs. 2 ;

Tatbestand: