BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 108/05
Normen:
InsO § 6 ; InsVV § 1 § 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 38
DZWIR 2007, 112
MDR 2007, 428
NZI 2007, 45
Rpfleger 2007, 103
ZIP 2006, 2186
ZInsO 2006, 1162
ZVI 2006, 602
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 395/04
AG Bielefeld, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 43 IK 199/01

Bindung an die Anträge im vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 108/05

DRsp Nr. 2006/27648

Bindung an die Anträge im vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren

»a) In vergütungsrechtlichen Insolvenzbeschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht nicht über den Antrag des Beschwerdeführers hinausgehen. b) Wendet sich der Beschwerde führende Schuldner ausschließlich gegen die Zuerkennung einer Erhöhung der Regelvergütung an den Insolvenzverwalter, darf das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage herabsetzen und es bei dem Zuschlag belassen.«

Normenkette:

InsO § 6 ; InsVV § 1 § 3 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Schuldners ein vereinfachtes Insolvenzverfahren (§§ 304 f. InsO) und bestellte den weiteren Beteiligten als Treuhänder. Unter dem 26. November 2003 erstattete der Treuhänder seinen Schlussbericht; zugleich beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung nebst zu erstattender Auslagen und Umsatzsteuer (im Folgenden: Vergütung) in Höhe von insgesamt 121.708,34 EUR. Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung legte er eine Insolvenzmasse im Wert von 450.759,90 EUR zu Grunde. Darin enthalten war der Wert eines Grundstücks in Höhe von 256.286,18 EUR. Er machte eine Erhöhung des Vergütungssatzes um 50 vom Hundert geltend.