BGH - Beschluss vom 12.03.2009
IX ZB 193/08
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 321a; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 3; EGInsO Art. 103;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 810
MDR 2009, 887
NJW-RR 2009, 1349
NZI 2009, 744
WM 2009, 1058
ZInsO 2009, 885
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 31/06
AG Schwerin, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 58 N 557/97

Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des Beschwerdegerichts über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen seiner ursprünglichen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen IX ZB 193/08

DRsp Nr. 2009/9119

Bindung an die nachträgliche Zulassung einer Rechtsbeschwerde bei Irrtum des Beschwerdegerichts über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Rahmen seiner ursprünglichen Entscheidung

Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht bindend, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei schon nach dem Gesetz statthaft.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 9. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 13. August 2008, wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 152.408,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 321a; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 3; EGInsO Art. 103;

Gründe:

I.

Der (weitere) Beteiligte zu 1 war Verwalter in dem am 2. September 1997 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts vom 28. September 2004 wurde er entlassen.