OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.11.2015
15 U 46/12
Normen:
EuInsVO Art. 16;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 28.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1482/09

Bindung der deutschen Gerichte an ein in Großbritannien durchgeführtes Insolvenzverfahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen 15 U 46/12

DRsp Nr. 2016/11843

Bindung der deutschen Gerichte an ein in Großbritannien durchgeführtes Insolvenzverfahren

Gem. Art. 16 EuInsVO ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem EU-Mitgliedstaat durch alle übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen gerichtlichen Anerkennungsverfahrens oder einer Anerkennungsentscheidung bedarf. Insbesondere ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob das Insolvenzgericht international zuständig war, da die Annahme seiner internationalen Zuständigkeit durch das jeweilige Insolvenzgericht für die übrigen Mitgliedsstaaten bindend ist. Das gilt selbst dann, wenn sich der Insolvenzschuldner die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts durch falsche Angaben erschlichen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

EuInsVO Art. 16;

Gründe

I.