BGH - Urteil vom 10.10.2017
II ZR 277/15
Normen:
ZPO § 528; InsO § 38; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall; HGB § 110;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 334 O 157/14
OLG Hamburg, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 40/15

Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsanträge; Auslegung von Berufungsanträgen; Heranziehung der Berufungsbegründung zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des Berufungsantrags; Klageantrag betreffend die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen II ZR 277/15

DRsp Nr. 2018/275

Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsanträge; Auslegung von Berufungsanträgen; Heranziehung der Berufungsbegründung zur Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des Berufungsantrags; Klageantrag betreffend die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle

Berufungsanträge unterliegen der Auslegung, die das Revisionsgericht, da eine Prozesserklärung betroffen ist, selbst vornehmen kann. Der Berufungsantrag mit der Formulierung "als zur Zeit unbegründet" richtet sich im Ergebnis auf eine Klageabweisung schlechthin und beschränkt sich nicht auf die Frage der Fälligkeit. Ein solcher Berufungsantrag macht es erforderlich, zur Bestimmung seines Inhalts und seiner Reichweite die Berufungsbegründung heranzuziehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 528; InsO § 38; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall; HGB § 110;

Tatbestand