BGH - Beschluss vom 18.10.2018
IX ZB 31/18
Normen:
ZPO § 318; ZPO § 321a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; InsO § 4;
Fundstellen:
BGHZ 220, 90
DZWIR 2019, 46
MDR 2019, 370
NZI 2018, 958
WM 2018, 2144
ZIP 2018, 2229
ZInsO 2018, 2608
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 121/12
LG Dessau-Roßlau, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 35/16

Bindung des Beschwerdegerichts an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters hinsichtlich nachträglicher Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen IX ZB 31/18

DRsp Nr. 2018/16481

Bindung des Beschwerdegerichts an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters hinsichtlich nachträglicher Änderung aufgrund einer Gegenvorstellung

Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters in entsprechender Anwendung des § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern. Zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung, mit der die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erstrebt wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. März 2018 aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.509.032,23 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 318; ZPO § 321a; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; InsO § 4;

Gründe

A.