Der Antrag der Klägerseite, das Verfahren wieder aufzunehmen, wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hatte mit Beschluss die Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagten festgestellt, weil über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren in Großbritannien eröffnet worden war.
Die Klägerseite beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei den anhängigen Insolvenzverfahren handle es sich um Scheinverfahren. Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Großbritannien lägen nicht vor, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in C. und damit im Inland hätten. Die in Großbritannien benannten Adressen seien bloße "Briefkastenadressen".
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