OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.12.2011
1 U 2/11
Normen:
ZPO § 240; EuInsVO Art. 16;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 658
ZVI 2012, 103
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 10629/07

Bindung des deutschen Gerichts an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im EU-Ausland

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 1 U 2/11

DRsp Nr. 2012/25

Bindung des deutschen Gerichts an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im EU-Ausland

1. Im Rahmen von Art. 16 EuInsVO findet keine Überprüfung statt, ob das ausländische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. Das gilt auch, wenn geltend gemacht wird, der ausländische Wohnsitz des Schuldners sei ein Scheinwohnsitz, um ein Insolvenzverfahren im Ausland durchführen zu können. 2. Der Einwand, das ausländische Gericht habe seine Zuständigkeit fehlerhaft bejaht oder der Schuldner habe dessen Zuständigkeit erschlichen, kann auch grundsätzlich nicht über Art. 26 EuInsVO (Verstoß gegen den ordre public) geltend gemacht werden.

Der Antrag der Klägerseite, das Verfahren wieder aufzunehmen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 240; EuInsVO Art. 16;

Gründe:

I. Der Senat hatte mit Beschluss die Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagten festgestellt, weil über das Vermögen der Beklagten ein Insolvenzverfahren in Großbritannien eröffnet worden war.

Die Klägerseite beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei den anhängigen Insolvenzverfahren handle es sich um Scheinverfahren. Die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren in Großbritannien lägen nicht vor, weil die Beklagten ihren Wohnsitz in C. und damit im Inland hätten. Die in Großbritannien benannten Adressen seien bloße "Briefkastenadressen".