BGH - Beschluß vom 20.11.2003
III ZB 24/03
Normen:
ZPO § 1039 ; InsO §§ 103 115 ;
Fundstellen:
ZInsO 2004, 88
Vorinstanzen:
KG, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sch 5/03

Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsabrede

BGH, Beschluß vom 20.11.2003 - Aktenzeichen III ZB 24/03

DRsp Nr. 2003/15593

Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsabrede

1. Der Insolvenzverwalter ist an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden. Er kann weder die Erfüllung ablehnen, noch erlischt der Schiedsvertrag gem. § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.2. Eine Schiedsabrede erfasst nicht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.

Normenkette:

ZPO § 1039 ; InsO §§ 103 115 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).