Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 19. Februar 2009 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 aufgehoben, soweit sie nicht die für erledigt erklärte Klage des früheren Klägers zu 2 betreffen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, soweit sie nicht den für erledigt erklärten Teil betreffen, trägt die Klägerin.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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