BGH - Urteil vom 13.01.2011
IX ZR 53/09
Normen:
InsO § 49; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 165; ZPO § 765a; BGB § 242; BGB § 1004; ZVG §§ 172 ff.;
Fundstellen:
DZWIR 2011, 244
MDR 2011, 389
NZI 2011, 138
WM 2011, 367
ZIP 2011, 387
ZInsO 2012, 1150
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 250/06
OLG Karlsruhe, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 40/07

Bindung des Insolvenzverwalters an eine vor Insolvenzeröffnung zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung bei wertausschöpfender Belastung des verhafteten Grundstückes

BGH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 53/09

DRsp Nr. 2011/2801

Bindung des Insolvenzverwalters an eine vor Insolvenzeröffnung zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung bei wertausschöpfender Belastung des verhafteten Grundstückes

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einem Grundpfandgläubiger getroffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung bindet den Insolvenzverwalter auch dann nicht, wenn das Grundstück zugunsten dieses Gläubigers wertausschöpfend belastet ist.

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 19. Februar 2009 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 aufgehoben, soweit sie nicht die für erledigt erklärte Klage des früheren Klägers zu 2 betreffen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, soweit sie nicht den für erledigt erklärten Teil betreffen, trägt die Klägerin.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 49; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 165; ZPO § 765a; BGB § 242; BGB § 1004; ZVG §§ 172 ff.;

Tatbestand