BGH - Urteil vom 17.12.1998
IX ZR 151/98
Normen:
KO § 6 ;
Fundstellen:
BB 1999, 340
BGHR AGBG § 1 Beweislast 2
BGHR KO § 6 Abs. 2 Sicherheitseinbehalt 1
BGHR ZPO § 561 Abs. 1 S. 1 Durchbrechung 6
BauR 1999, 392
DB 1999, 527
DRsp I(138)867-I7a
DRsp IV(438)295a
InVo 1999, 107
KTS 1999, 125
MDR 1999, 441
NJW 1999, 1261
NZI 1999, 72
WM 1999, 229
ZIP 1999, 199
ZInsO 1999, 181
ZfBR 1999, 142
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Bindung des Konkursverwalters an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen IX ZR 151/98

DRsp Nr. 1999/1077

Bindung des Konkursverwalters an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

»Der Verwalter im Konkurs eines Werkunternehmers ist an die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts gebunden.«

Normenkette:

KO § 6 ;

Tatbestand:

Die verklagte Gemeinde erteilte aus Anlaß der Erweiterung eines Kindergartens der Zimmerei und Tischlerei S. GmbH & Co. Betriebs-KG in L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) am 23. Januar 1996 einen schriftlichen Auftrag zur Durchführung von "Zimmer- und Holzbauarbeiten". In den "Erläuterungen" heißt es:

"...

2. Die Gewährleistung beträgt nach VOB 2 Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe des Bauvorhabens an den Bauherrn.

...

3. Der Sicherheitsbetrag = 5 % der Abrechnungssumme für 2 Jahre, er kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.

..."

Die Beklagte nahm die Werkleistung am 16. Oktober 1996 ab und behielt 5 % des geschuldeten Werklohns (das sind 14.538,45 DM) ein. Am 2. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt. Dieser hat von der Beklagten den restlichen Werklohn nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (25. März 1997) verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens sei die Befugnis der Beklagten, den Werklohn teilweise einzubehalten, weggefallen.