BGH - Urteil vom 07.07.2005
IX ZR 241/01
Normen:
KO § 60 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2150
BGHReport 2005, 1481
DZWIR 2006, 35
InVo 2006, 9
MDR 2006, 116
NZI 2005, 561
WM 2005, 1851
ZIP 2005, 1519
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 16.08.2001
LG Hannover,

Bindung des Prozessgerichts an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 241/01

DRsp Nr. 2005/12440

Bindung des Prozessgerichts an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Konkursverwalter bindet das Prozeßgericht nicht.«

Normenkette:

KO § 60 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der A. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin), das am 1. März 1993 eröffnet worden ist. Am 1. Juni 1993 hat er durch Veröffentlichung im Niedersächsischen Staatsanzeiger Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Beklagte ist im August 1993 als eine von drei Auffanggesellschaften gegründet worden. Der Kläger verlangt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - Zahlung von 341.853,47 DM nebst Zinsen. Die Forderung als solche ist unstreitig. Sie ergibt sich in Höhe von 268.018,74 DM aus Zahlungseingängen bei der Beklagten in den Jahren 1993 bis 1995, die der Masse zustehen. In Höhe von 73.834,73 DM handelt es sich um Zahlungen der Fa. AM aus den Jahren 1996 und 1997 an die Beklagte auf Forderungen, die an die D. AG abgetreten worden waren; der Kläger verlangt insoweit Zahlung an die D. AG. Die Beklagte rechnet mit Gegenforderungen in gleicher Höhe auf, die für sich genommen ebenfalls unstreitig sind. In Höhe von 152.464,45 DM betreffen sie Lieferungen und Leistungen der Beklagten an die Masse vor dem 28. Oktober 1993.